Die rechtliche Grundlage ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das seit dem 1.Dezember 1990 in geänderter Fassung vorliegt. Aufgrund der Änderungen wird dem Diversionsgedanken in noch größerem Maße Rechnung getragen. Unter anderem ist in diesem Rahmen der Täter-Opfer-Ausgleich ausdrücklich in den Weisungskatalog aufgenommen worden (§ 10 Abs. 1 Ziff. 7 JGG).
Weitere Rechtsgrundlagen sind die §§ 45, 47 JGG in Verbindung mit § 153 StPO, die ein Absehen von der Strafverfolgung beziehungsweise eine Einstellung des Verfahrens regeln. Die Voraussetzungen dafür sind durch einen erfolgreich durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne einer erzieherischen Maßnahme gegeben.
Wie funktioniert der TOA?
Schritte zur Konfliktlösung: Erstgespräche und Ausgleichsversuche
Der Täter-Opfer-Ausgleich: Antworten auf Ihre Fragen