Justiz
Bei den jeweiligen Behörden gibt es Ansprechpartner für Fragen des Täter-Opfer-Ausgleichs, die die Zusammenarbeit mit der Vermittlungsstelle koordinieren. Für die Dezernenten wurden Abverfügungsformulare entwickelt, die standardisierte Informationen zum Bearbeitungsrahmen enthalten. Dazu gehören insbesondere die Festlegung des erhobenen Tatvorwurfs und Wiedervorlagefristen. Grundsätzlich besteht zwischen Justiz und Vermittlungsstelle Konsens über die Verfahrenseinstellung nach einem erfolgreichen TOA-Abschluss. Soll in speziellen, schwer wiegenden Verfahren der TOA lediglich strafmildernd zum Einsatz kommen, wird dies entsprechend in der Abverfügung vermerkt.
Gerichte
Mit dem Jugendgericht besteht eine strukturierte Form der Zusammenarbeit. Auch hier gibt es einen speziellen Ansprechpartner für Fragen der Kooperation. Ist die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Zwischenverfahren gewünscht, werden in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft von dort die erforderlichen Unterlagen übermittelt. Wird der TOA in der Hauptverhandlung oder nach einem Urteil auferlegt wird die Vermittlungsstelle in der Regel von den Richtern oder über die Jugendgerichtshilfe informiert. Bei Wiedergutmachungsauflagen, die aus Opferfondsmitteln angedacht sind, ist aus Etatgründen zwingend eine vorherige Absprache mit der Vermittlungsstelle erforderlich.
Die Zusammenarbeit mit Gerichten in Erwachsenenverfahren befindet sich noch im Aufbaustadium. Ziel ist es, auch hier vor Beginn der Ausgleichsbemühungen Klarheit über die beabsichtigte strafrechtliche Würdigung positiver TOA-Ergebnisse zu erlangen.