Geeignete Fälle
Im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs gibt es vielfältige Möglichkeiten, Konfliktregelungen anzustreben. Die Praxis zeigt einen Schwerpunkt bei den Körperverletzungsdelikten. Darüber hinaus werden beispielsweise Tatvorwürfe wie Beleidigung, Nötigung, Erpressung, Bedrohung, Sachbeschädigung, Diebstahl, Betrug, Hausfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Raubdelikte bearbeitet.
Im Erwachsenenbereich liegt ein Schwerpunkt bei der Bearbeitung von Konflikten aus dem sozialen Nahraum - etwa am Arbeitsplatz oder in der Nachbarschaft.
Für einen Täter-Opfer-Ausgleich, der zu einem erfolgreichen Abschluss gelangen soll, ist es wichtig, bestimmte Kriterien festzulegen. Sie sind zunächst unabhängig von anderen Fakten im Gesamtzusammenhang zu überprüfen und lauten wie folgt:
- Ein Täter-Opfer-Ausgleich sollte nur dann angeregt werden, wenn eine folgenlose Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nicht in Betracht kommt. Damit wird gewährleistet, dass bei Bagatellstraftaten, die sonst ohne Weisungen oder Auflagen eingestellt würden, keine zusätzliche Sanktionierung erfolgt.
- Ein Geständnis liegt vor, beziehungsweise es ergibt sich ein klarer Sachverhalt.
- Es sollten persönlich Geschädigte vorhanden sein. Da der Täter-Opfer-Ausgleich auf eine Begegnung und Aussprache zwischen Beschuldigten und Geschädigten ausgerichtet ist, sollten vor allem Fälle berücksichtigt werden, bei denen Personen geschädigt wurden.Ausgleiche mit Institutionen sind sinnvoll, wenn persönliche Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis für die Institution zur Mitwirkung bereit sind.