Allgemeines Strafrecht
Die gesetzlichen Grundlagen für den Täter-Opfer-Ausgleich im Allgemeinen Strafrecht finden sich in Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung § 46a StGB Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung:
Hat der Täter
1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.
§ 153a StPO
Vorläufiges Absehen von Klage, vorläufige Einstellung
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen zu erteilen, wenn diese geeignet sind das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen und Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
5. sich ernsthaft zu bemühen einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben.
§ 155 a StPO
Hinwirkung auf Ausgleich
1. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Einigung nicht angenommen werden.
§ 155 b StPO
Täter-Opfer-Ausgleich
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Informationen übermitteln.
Eine nichtöffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Informationen nur zum Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf.